WERDE MITGLIED

Und so kannst du ein Teil unserer Familie werden:

Du hast eine Simson, eine MZ oder ein Fahrzeug aus der ehemaligen DDR oder aus den ehemaligen Ostblockstaaten? Dann sprecht uns einfach bei der nächsten Ausfahrt oder dem nächsten Treffen an oder melde dich bei uns über das Kontaktformular. Bitte schickt uns nur dann Anfragen für eine Mitgliedschaft wenn ihr auch aus dem Erzgebirge kommt (Kreis Marienberg/Zschopau/Annaberg-Buchholz) 

Wenn du noch fragen hast, dann melde dich bei uns auf Facebook oder auf unserer Website über den Menüpunkt "Kontakt"

 

 

 

Vereinssatzung

Satzung des Simsoncrew Erzgebirge

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Simsoncrew Erzgebirge
(2) Er hat den Sitz in Wolkenstein.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist der Aufbau einer starken Lobby für den Gedanken des Erhalts aller Fahrzeuge der Marken Simson, MZ und auch aller anderen Fahrzeuge bzw. Oldtimern der ehemaligen DDR bzw. der Sowjetstaaten.
Ein weiteres Ziel unseres Vereins ist der Erhalt dieser historischen Fahrzeuge sowie die Bewahrung vor Zerfall bzw. Verschrottung.
(2) Der Verein widmet seine Tätigkeit außerdem der Pflege, Erhaltung und Förderung des Kulturgutes alter Zweiradfahrzeuge von Moped bis Motorrad.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und das Durchführen von Ausfahrten und von Moped- bzw. Motorradtreffen, sowie durch gemeinsames Schrauben, Aufbauen, Reparieren und Restaurieren von eigenen Fahrzeugen.
(4) Der Verein ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen und Bestrebungen nationaler, rassistischer, politischer und wirtschaftlicher Art.

 

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen mit einer absoluten Vorstandsmehrheit abgesegneten, schriftlich gestelltem Mitgliedsantrag. Außerdem muss das angehende Mitglied im Besitz eines Fahrzeuges der Marken (Umgangssprachlich): Simson, MZ, DKW, EMW, Wartburg oder Trabant sein.
(3) Die Mitgliedschaft erfolgt für die ersten 6 Monate auf Probe. In diese Zeit kann der Vorstand mit einer einstimmigen Mehrheit das Mitglied ohne Angaben von Gründen des Vereins verweisen.
(4) Soweit ein Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf zur Aufnahme der Einwilligung der Gesetzlichen Vertreter.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einer Woche.
(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den der Vorstand entscheidet und Zeugen geladen werden können.

 

§ 5 Beiträge
(1) Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Gültig ab erster Mitgliederversammlung im Jahr.
(2) Das Mitglied, das länger als 3 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen, gemäß §3 (7).
Jährlicher Beitrag:
-Schüler/Studenten/Azubis und nicht Erwerbstätige: 10 Euro
-Arbeitnehmer: 20 Euro
(3) Die Beiträge werden genutzt für:
-die Finanzierung der Website
-die Finanzierung für Werbezwecke (Flyer, Plakate, Gewinnspiele, Sticker, Werbegeschenke usw.)

-die Finanzierung von Tagungsräume für Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen
-die Finanzierung von Treffen und Ausfahrten (Amtskosten, Sperrkosten, Platzmiete usw.)

-Ausgaben für Büromaterial
-Ausgaben für Gemeinsame Projekte.

 

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen und wird dabei vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 50% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich über Whatsapp unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Mobilfunknummer gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Wahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
Gebührenbefreiungen,
c) Aufgaben des Vereins
d) Entlastung des Vorstandes
e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
f) Beteiligung an Gesellschaften,
g) Aufnahme von Darlehen ab EUR ...........,
h) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Spenden durch Abstimmung (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
- der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
alternativ
b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ........... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
....Wolkenstein, 10.06.2019......................................
(Ort) (Datum)

......................................A.Meyer....
(Unterschriften)